Dienstag, 7. Juli 2015

"Wer hat's erfunden?"

Dass man sich nicht "mit fremden Federn schmücken" darf, ist eine bekannte Tatsache. Klar schreibe ich nicht meinen Namen auf das Bild/Bastelprojekt eines anderen. Aber wie sieht das rechtlich aus, wenn ich ein fremdes Design nur teilweise verwende? Oder wenn ich mir etwas Ähnliches einfallen lasse? Wie ist das mit all den tollen Sachen, die ich mir aus dem Internet holen kann - von Bilddateien über Anleitungen bis hin zu Schneidevorlagen? Was sind Lizenzen und was sollte ich beim Posten auf meinem Blog beachten?
Habt ihr auch solche oder ähnliche Fragen? Seit ich mit PAPiERPOtPoUrRI online bin und verstärkt seitdem ich die Silhouette Studio Software samt Plotter habe, tauchen solche Fragen auf und ich versuche, mich etwas schlau zu machen. Für diesen Beitrag habe ich nun genauer nachgelesen...

Grafik UrhG als augeklebte Buchstaben
mit PhoXo erstellte Grafik
"Schöpfungshöhe", "freie Lizenz", "lizenzfrei", "Gemeinfreiheit", ... OH JE, OH JE, OH JE! Sich mit dem Urheberrecht auseinanderzusetzen ist überhaupt nicht so lustig wie der Ricola-Werbespot mit dem bekannten Spruch. Kein Wunder, dass Ottonormalverbraucher da aussteigt! Ich habe trotzdem mein Bestes versucht, die für den Hobby-Bastler bedeutsamsten Inhalte in möglichst "juristenfreier" Sprache zusammenzufassen. Außerdem gibt's ein paar Fallbeispiele, einen kurzen Abschnitt über das Pro und Kontra sowie ein paar Links als Informationsquellen.


Das Werk, der Urheber und seine Rechte

Nicht nur "große" Werke aus Literatur und Kunst unterliegen dem Urheberrecht, sondern alle kreativen/ künstlerischen Leistungen des menschlichen Geistes, die ein Mindestmaß ("Schöpfungshöhe") an festgelegten Eigenschaften wie z.B. Originalität aufweisen, werden als schutzwürdig angesehen. Somit gehören auch die meisten Fotos und viele Computergrafiken dazu, da man ihnen eine individuelle Prägung durch den jeweiligen Ersteller zuspricht. Dagegen ist alles, was rein durch handwerkliche oder technische Fertigkeiten entstanden ist, von der Allgemeinheit frei verwendbar ("gemeinfrei").
Der Schutz entsteht automatisch, einfach dadurch, dass das Werk bzw. die Leistung da ist; das heißt, man muss seine Schöpfung nicht extra registrieren lassen oder einen Copyright-Vermerk anbringen. Allerdings bleibt dieser Schutz nicht ewig bestehen. Je nach Werkart sind unterschiedliche Fristen festgelegt. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird das Werk gemeinfrei.

Kaufe ich bei einem Künstler eine Bleistiftzeichnung, bin ich nun zwar der (materielle) Besitzer, er bleibt aber der Urheber (geistiger Eigentümer). Ich habe das Bild erworben, nicht aber die Rechte, die dem Schöpfer vorbehalten sind. Nur eine natürliche Person (kein, Tier, keine Firma) kann diese in Anspruch nehmen. Die Urheberschaft ist nicht auf jemand anderen übertragbar; einzig im Todesfall wird sie weitervererbt.
Urheberrechte betreffen:
a) Grundsätzliches wie Namensnennung und Entstellungsverbot
b) die Nutzung: vervielfältigen, verbreiten, öffentlich zeigen und (wirtschaftlich) verwerten

Dabei kann er nach Belieben entscheiden, ob und welche Nutzungsrechte er für sich beansprucht oder (auch) anderen zugesteht. Ebenso kann er gänzlich auf seine Urheberschaft verzichten und sein Werk der Allgemeinheit uneingeschränkt zur Verfügung stellen. Dann ist es gemeinfrei.

Das Urheberrecht soll Werke aus dem künstlerischen Bereich schützen. Software, Firmenschriftzüge oder Markenlogos gehören zwar zu anderen Gesetzen, aber gerade im Hinblick auf Lizenzen/Nutzungsrechte erkennen wir Normalos im Alltag keinen Unterschied. Die Anwälte unter euch mögen mir verzeihen, wenn ich in diesem Beitrag die beiden Gruppen nicht unterscheide.


Lizenzen

Eine Lizenz ist ein anderes Wort für ein vom Urheber übertragenes Nutzungsrecht. Sie kann kostenlos sein oder auch nicht, zeitlich befristet oder auch nicht, mit Verpflichtungen oder Einschränkungen verbunden oder - richtig geraten - auch nicht. Damit nicht genug, gibt es auch noch ein Wirrwarr an z.T. sehr ähnlichen sowohl offiziellen als auch inoffiziellen Begriffen:
  • "einfache Lizenz": Das ist der Normalfall für uns Verbraucher. Es heißt nichts anderes, als dass nicht nur ich das Recht haben kann, eine Kopie eines Werks zu nutzen, sondern viele andere auch. Das Gegenteil davon ist die
  • "ausschließliche Lizenz": Sozusagen das Exklusivrecht für die festgelegte Nutzung, das nur einer bekommt (z.B der Buchverlag).
  • "lizenzfrei": Webseiten mit Bilderarchiven verwenden diesen Begriff und wir schauen doof, wenn wir - wider Erwarten - dann doch bezahlen sollen. Das liegt daran, dass es wohl eigentlich "gebührenfrei" (von royalty-free) heißen müsste. Damit wird man davon befreit, dem Fotografen für jede einzelne Verwertung (oder auch für befristete Zeiträume) eine Lizenzgebühr zu bezahlen. Statt dessen bezahlt man nur einmal, bekommt eine "einfache Lizenz" und darf das Foto uneingeschränkt verwenden und vermarkten.
  • "eingeschränkte Lizenz": Das bedeutet, der Urheber überträgt nur einen Teil der Nutzungsrechte. Die Angabe "nur zum privaten Gebrauch" z.B. kennen wir gut, womit wirtschaftliche Verwertung und Öffentlichmachung - auch von Bearbeitungen! - ausgeschlossen sind. Das Gegenstück dazu ist die
  • "freie Lizenz": Das Werk und Bearbeitungen davon darf man kopieren, verbreiten, öffentlich zeigen und damit Geld verdienen. Der Urheber kann aber trotzdem seine Namensnennung oder Quellenangabe verlangen. Die Begriffe "freie Inhalte" oder "Open Content" (in Abgrenzung zu freier Software) sagen aus, dass die jeweiligen Texte, Bilder u.a. mit dieser Art Lizenz verwertbar sind.
  • "Copyleft": Eine Nutzungsbedingung, die der Urheber zur Auflage machen kann. Die aus der Vorlage entstandenen eigenen Werke dürfen dann nur unter den gleichen Lizenzbedingungen weitergegeben werden wie das Ausgangswerk. "Share Alike" meint dasselbe.
  • "Creative Commons": Eine Organisation, die mehr Urheber dazu bringen möchte, ihre Werke für jedermann zugänglich zu machen, ohne dass diese selbst rechtsverbindliche Nutzungsrechte formulieren müssen. Sie stellt deshalb Lizenztexte für verschiedene Kombinationen aus standardisierten Einzelbedingungen (Namensnennung; keine Bearbeitung? nicht kommerziell? gleiche Bedingungen?) zur Verfügung. Die CC-Lizenzen werden mittlerweile immer mehr bekannt und anerkannt, auch wenn die Umsetzung des Baukastensystems wohl (noch) nicht ganz problemfrei ist.
  • "General Public License GPL": Eine freie Lizenz mit Copyleft-Bedingung, die für "freie Software" entwickelt wurde.
  • "Public Domain": Wird manchmal als Synonym für "Gemeinfreiheit" verwendet. Bedeutung und Umfang der beiden Begriffe sind aber in den jeweiligen nationalen Gesetzen unterschiedlich. 



"Nutzung nur für den privaten Gebrauch"

Ob Cliparts aus dem Grafikprogramm, Schneidevorlagen aus dem Silhouette-Store, kostenlosen Free Printables oder den tollen Landschaftsaufnahmen des Users XY in der Bildergalerie seines Blogs - die Gesetze besagen, dass wir sie (wenn sie die Schöpfungshöhe erreichen) nur nutzen dürfen, wenn und wie dies ausdrücklich gestattet worden ist. Ist nichts angegeben, ist eine Verwertung auch nicht erlaubt. Oft heißt es lediglich "nur zur privaten Verwendung", doch was darf oder muss ich dann im Einzelnen?
Bei dieser grob formulierten eingeschränkten Nutzungserlaubnis ist manches bereits mit eingeschlossen, ohne dass es extra genannt werden müsste.
  • Namensnennung: Dazu bin ich immer verpflichtet, außer der Urheber will ausdrücklich anonym bleiben.
  • Entstellungsverbot: Zu einem Werk gehören der Titel und der Name des Urhebers. Ich darf sie nicht verschweigen oder abändern und das Werk selbst nicht entstellen oder in falschem Kontext darstellen.
  • eingeschränkt vervielfältigen: Das Recht, beliebig viele Kopien zu erstellen, muss der Urheber ausdrücklich erlauben. Ansonsten ist das Kopieren, auch von Umgestaltungen, nur sehr eingeschränkt "für den privaten und sonstigen eigenen Gebrauch" zulässig.
  • eingeschränkt verbreiten: Kopien vom Werk oder von Bearbeitungen an andere weitergeben, das darf ich ohne extra Zustimmung nur im privaten Personenkreis. Das schließt lose Internet-Netzwerke aus.
  • nicht öffentlich zugänglich machen: Weder die Vorlage noch meine eigenen daraus entstandenen Arbeiten bzw. Bilder davon darf ich z.B. ins Internet stellen. Damit würde ich sie nicht nur der Öffentlichkeit zeigen, sondern ein uneingeschränktes Vervielfältigen und Verbreiten ermöglichen.
  • Erstveröffentlichung und Ausstellung: Betrifft uns weniger, sei aber der Vollständigkeit halber genannt. Diese Rechte bleiben beim Urheber, wenn nichts weiter angegeben ist.
Ob diese Lizenz ein kleines Maß an Taschengeld erlaubt, so als private Person im Unterschied zum gewerblichen Verkäufer? Oder ob "private Verwendung" wirklich ganz streng "daheim" und "innerhalb Familie und Freunden" meint? Ich weiß es nicht, ob die Aussage als eindeutig gilt, auch wenn ein Hinweis auf "nicht kommerziell" fehlt. Sicherheitshalber davon ausgehen, dass ein Verbot für jegliche wirtschaftliche Verwertung darin enthalten ist.


Schranken und Ausnahmen

Es gibt lt. Gesetz viele Fälle, bei denen wir keine Erlaubnis einholen müssen. Hier eine Auswahl von Ausnahmen, die für uns Papierbastler relevant sein können:
  • Für uns privat dürfen wir (digital oder analog) einzelne Kopien machen und verwenden, z.B. eine Illustration aus einem Buch für eine Glückwunschkarte nutzen. Jedoch ist das Kopieren ganzer Werke verboten.  
  • Abzeichnen bzw. Abschreiben ist jederzeit erlaubt. 
  • Kunstwerke, deren Urheber länger als 70 Jahre tot ist -> gemeinfrei
  • Fotos, die vor mehr als 50 Jahren veröffentlicht oder hergestellt wurden; künstlerisch anspruchsvolle "Lichtbildwerke" nach 70 Jahren -> gemeinfrei
  • Werke, die vom Urheber in die Gemeinfreiheit entlassen wurden
  • nicht schutzberechtigte Kreationen, die die "Schöpfungshöhe" nicht erreichen. Dies kann nicht für jeden Einzelfall von vornherein festgelegt werden; gibt es Streit um die Nutzung, muss ein Gericht entscheiden.
  • Kopien/Reproduktionen von (zweidimensionalen) gemeinfreien Werken wie z.B. Kopie eines alten Fotos oder Fotos alter Gemälde
  • Das Anpassen der Kopien von Bildern, Grafiken oder Texten für den eigenen Verwendungszweck (z.B. in Größe oder Dateiformat) gilt nicht als Bearbeitung.
  • Wir dürfen Werkstücke nachbauen und abändern sowie sie zu einem Bestandteil unseres eigenen Werkes machen ("Bearbeitung"). Sobald wir aber diese Neukreation selber verwerten wollen (veröffentlichen, verbreiten, verkaufen), müssen wir den Urheber unserer Vorlage fragen.
  • Nur wenn die Vorlage derart verfremdet verwendet wird, dass das Original überhaupt nicht mehr erkennbar (z.B. kleiner unidentifizierbarer Ausschnitt eines Gemäldes) bzw. wahrnehmbar ist, gilt das als "freie Benutzung" und wir dürfen unsere Kreation als völlig eigenständiges Werk ungefragt verwerten.
Ob es dann wieder Ausnahmen von den Ausnahmen gibt, weiß ich nicht, ich bin kein Jurist. Außerdem können vielleicht im Einzelfall andere Gesetze verletzt werden. Wenn ihr eine wirklich verlässliche Auskunft braucht, nehmt bitte eine professionelle Rechtsberatung in Anspruch.

Zusammengefasst verstehe ich persönlich diese Regelungen so: Privat kann ich auch ohne Lizenz fremde Werke für meine Basteleien verwenden, umgestalten und nachmachen. Auch Vervielfältigen und Weitergeben ist - in engem Maß - erlaubt. Sobald ich aber meine Werkelei öffentlich zeigen, verbreiten oder/und damit Geld verdienen will, brauche ich die Erlaubnis des ursprünglichen Urhebers bzw. Rechteinhabers, außer ich habe ein gemeinfreies Werk verwendet. 


Fallbeispiele aus dem Bastelalltag

Wir haben heutzutage so viele Möglichkeiten, uns Anregungen, Vorlagen, Fotos, Grafiken usw. für eigene kreative Gestaltungen zu beschaffen, ob aus Büchern, Zeitschriften oder der unerschöpflichen Quelle Internet. Ich habe mir einige konkrete Beispielfälle überlegt, die so oder ähnlich auf die meisten Hobby-Bastler zutreffen könnten. Was ist jeweils erlaubt und was nicht, wenn keine Nutzungsrechte angegeben oder sie uns nicht bekannt sind? 
Jede Antwort ist meine subjektive unfachmännische Einschätzung, die auf dem Wissen basiert, das ich mir angeeignet habe. Ob sowohl Kenntnisse als auch Berteilungen korrekt sind, kann ich nicht garantieren. 

Landschaftsaufnahme; aus einer Zeitschrift: 

+ Ich scanne das Foto ein, wandle es in ein Schwarzweißbild um und drucke es zweimal aus.
                    --> meines Erachtens erlaubt, weil private Nutzung und nur wenige Kopien
+ Ich klebe einen Ausdruck als Hintergrund in einen von mir aufwändig gestalteten 3D-Rahmen und schenke die Wanddeko meiner Schwester zum Geburtstag. 
                    --> m.E. erlaubt, weil private Verwendung
+ Einer Arbeitskollegin meiner Schwester gefällt die Deko so gut, dass sie auch sowas haben will. Ich bastle ein weiteres Exemplar und verkaufe es ihr zum Selbstkostenpreis. 
                    --> m.E. nicht erlaubt, weil nicht mehr privat und weil anscheinend lt. EU-Recht auch der Selbstkostenpreis 
                    verboten ist
+ Auf meinem Bastelblog zeige ich Fotos des Rahmens und schreibe eine Bastelanleitung für die 3D-Gestaltung dazu. 
                    --> m.E. nicht erlaubt; Veröffentlichung, auch von Bearbeitungen, nur mit Einverständnis des Rechteinhabers

Cliparts; aus einer Grafik-Sammlung auf DVD:

+ Ich habe Cliparts in Silhouette Schneidedateien umgewandelt, vom Plotter ausschneiden lassen und auf ein T-Shirt aufgebügelt.
                    --> m.E. erlaubt, weil private Nutzung; ist die DVD aber "auf rechtswidrige Weise" entstanden, darf 
                    man sie gar nicht verwenden.
                    --> Ob einfache Cliparts überhaupt die Schöpfungshöhe erreichen oder sowieso gemeinfrei sind, ist eine 
                    schwierige Frage. Sicherheitshalber besser annehmen, dass ein Schutz durch das UrhG besteht. 
+ Das Shirt bekommt mein kleiner Neffe zum 5. Geburtstag. Wenn es ihm so gefällt wie die von mir gestrickte Mütze, dann wird er es immer und überall tragen wollen.
                    --> m.E. ist das Verschenken erlaubt; ob es aber rein rechtlich Öffentlichmachung ist, wenn das Shirt - 
                    logischerweise - nicht nur zu Hause getragen wird? Darüber habe ich bisher leider nichts gefunden.

Fotos; aus einem sozialen Netzwerk:

+ Ein netter User auf meiner Freundesliste hat lauter schöne Fotos in seinem Album. Eins davon, eine tolle Nahaufnahme einer Pfingstrose, habe ich in einem Mixed-Media-Projekt verarbeitet. Er hat nichts dagegen, dass ich das Objekt auf einer Bastelmesse ausstelle.
                    --> m.E. nicht erlaubt, wenn nicht klar ist, ob der User überhaupt Urheber bzw. Rechteinhaber des Fotos ist.
+ Meine Cousine, die auch in dem Netzwerk ist, hat mir erlaubt, all die selbstgemachten Bilder aus ihrem Album frei zu verwenden. Auf einem Foto ist ihr Kater und auf einem anderen die kleine Tochter ihrer Freundin zu sehen, wie sie grad ein supersüßes Gesichtchen macht. Mit beiden will ich Grußkarten gestalten und verkaufen.
                    --> m.E. ist die Verwendung des Katzenbildes erlaubt; die Cousine ist sowohl Urheberin des Fotos als 
                    auch Besitzerin des Katers
                    --> m.E. ist die Verwendung des Kinderfotos nicht erlaubt; urheberrechtlich ist zwar alles ok, aber das 
                    Mädchen als abgebildete Person bzw. die Erziehungsberechtigten haben das "Recht auf das eigene Bild" 
                    und müssen vorher gefragt werden. Auch die Cousine als Fotografin braucht die Erlaubnis, um das Foto 
                    im Internet zeigen zu dürfen.

Designvorlage; vom Silhouette Online Shop:

+ Ich habe dort eine originelle pyramidenförmige Geschenkbox gesehen, finde die Designvorlage aber zu teuer. Ich erstelle mir selbst eine Schneidedatei und bastle eine Schachtel, die fast genauso aussieht. Auf meinem Blog möchte ich Fotos davon zeigen und meine Schneidevorlage mit anderen teilen. 
                    --> m.E. erlaubt, da nur ein Bild des fertigen Gegenstands die Grundlage war. Maße, Größenverhältnisse, 
                    Flächenformen oder Verschlusslaschen sowie die Anordnung der Flächen als Netz sind völlig 
                    eigenständig gewählt und erstellt. 
 

Alte Buchillustrationen; von einem Bastelblog: 

+ Eine Bastlerin hat Buchillustrationen aus dem 19. Jahrhundert eingescannt und damit digitales Scrapbookpapier designed. Auf ihrer Webseite stellt sie sowohl die gescannten Zeichnungen als auch die Grafikmuster für den privaten Gebrauch kostenlos zum Download bereit. Mit dem ausgedruckten Digipaper habe ich Stifteboxen verkleidet, die ich für ein paar Euro an Freunde verkaufen will.
                    --> m.E. nicht erlaubt, weil man nicht davon ausgehen darf, dass "privat" ein kleines Taschengeld 
                    mit einschließt.
+ Ich möchte auf meiner eigenen Seite die Scans von den wunderschönen Illustrationen zeigen und ebenfalls zur Verfügung stellen, natürlich kostenlos und auch nur für private Verwendung.  
                    --> m.E. erlaubt, weil die Zeichnungen aufgrund ihres Alters gemeinfrei sein müssten und die Bastlerin 
                    auch auf die eingescannten Kopien keine urheberrechtlichen Ansprüche anmelden kann 

Kunstdrucke; aus einem Bildband: 

+ Ich kopiere aus einem Bildband mit Werken zeitgenössischer Künstler drei Seiten heraus, zerschneide die Drucke in schmale Streifen und bastle damit einen Flechtkorb. Über das Internet möchte ich ihn verkaufen.
                    --> m.E. ist das eine "freie Benutzung" und somit erlaubt. Die wenigen Reproduktionen sind verändert und 
                    verfremdet und nicht mehr erkennbar in den Korb eingearbeitet. Das entstandene Objekt ist damit 
                    selbst ein Original und darf uneingeschränkt verwertet werden.
+ Da einige Anfragen kommen, möchte ich weitere Flechtkörbe herstellen und verkaufen. Ich überlege, ob ich dieselben Drucke in ausreichender Zahl vervielfältige oder ob ich alle anderen Abbildungen in dem Bildband nur je ein Mal kopiere.
                    --> m.E. weder noch; im ersten Fall sind es mehr als die erlaubten "wenigen Kopien" und damit nicht erlaubt
                    im zweiten Fall wird praktisch der gesamte Buchinhalt kopiert, was ebenfalls nicht erlaubt ist.


      "Geistiges Eigentum" vs. Wissensallmende

      In der Umgangssprache ist mit geistigem Eigentum gemeint, dass nicht-dingliche (immaterielle) Schöpfungen demjenigen gehören, der sie geschaffen hat. Durch die Kreativität des menschlichen Geistes entstandene Pläne, Designs, Rezepte, Erfindungen usw. werden ebenso zu persönlichem Eigentum wie alle Dinge, die man anfassen kann. Gerade im Hinblick auf den wirtschaftlichen Erlös soll durch entsprechende Gesetze verhindert werden, dass andere mehr an den geistigen Werken verdienen als der Urheber selbst.
      Andererseits soll dies nicht dergestalt ausarten, dass Wissen monopolartig im Besitz von wenigen ist und alle anderen dazu keinen Zugang haben. Dies ist nicht nur eine Ungleichbehandlung, sondern verhindert Fortschritt und Weiterentwicklung. Deshalb gilt ebenso das Prinzip der Nachahmungsfreiheit, denn bereits vorhandene Ideen können Anregung zu ähnlichen oder weiterführenden Schöpfungen sein.
      In diesem Spannungsfeld befinden sich Urheber und Nutzer ebenso wie Befürworter und Kritiker entsprechender Schutzgesetze.

      Wer wie ich nur aus Spaß an der Freude kreativ ist, tut sich leicht, seine Schöpfungen anderen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Wer es aber zu seinem Beruf gemacht hat, Formen zu designen, Pläne zu entwerfen oder Musik zu komponieren, der hat nur das an Einkommen, was die Verwertung seiner geistigen Leistungen einbringt. Dass er auf sein Urheberrecht pocht, ist nur recht und billig und darf nicht bekrittelt werden, finde ich. Niemand würde auf die Idee kommen, dass es völlig in Ordnung ist, einem Töpfer ohne zu zahlen seine handgefertigten Schalen wegzunehmen und selber zu verkaufen. Egal, ob der Kunsthandwerker finanziell vom Verkauf abhängig ist oder nicht. Warum soll es bei Werken, die man nicht anfassen kann, anders sein?
      Mit dem Internet haben sich unsere Zugangsmöglichkeiten zu Wissen, Ideen und Vorlagen unendlich vervielfacht. Ebenso war es noch nie zuvor so leicht, sich selbst, seine (Un-)Fähigkeiten oder seine Vorlieben in der Öffentlichkeit zu präsentieren. Mit den Möglichkeiten zu nehmen (auch wenn's nur Speicherplatz ist) wächst aber auch die Verpflichtung zu geben. Zum Einen in der Form, dass ich ebenso mit anderen teile, was ich weiß, kann und habe, so wie ich von dem Können anderer profitiert habe. Zum Anderen ist das Beachten der Urheberrechte ein Zeichen für Anerkennung und Respekt gegenüber einer anderen Person und ihrer Leistung. Dies zu geben sollte für jeden, der sich selbst als kultivierten und moralischen Menschen bezeichnet, eine Selbstverständlichkeit sein.
      In diesem Sinne: Vielen Dank, liebe Ricola-Werbeleute, für den lustigen TV-Spot, und Anerkennung dafür, dass nun jedermann zwei Dinge miteinander verbindet: den Schweizer Dialekt und die Frage "Wer hat's erfunden?". 


      Literaturverzeichnis:

      Die Informationen für diesen Artikel stammen aus den folgenden Internet-Quellen, aufgeführt in willkürlicher Reihenfolge. Die Links führen auf die themenbezogenen Übersichtsseiten der einzelnen Anbieter.

      Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: 
                     Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)
      Rechtsanwaltskanzlei Hoesmann: 
                     FAQ Foto- und Urheberrecht 
      klicksafe.de, EU-Initiative für mehr Sicherheit im Netz:
                     Informationen zum Urheberrecht
      iRights.info: 
                     Urheberrecht und kreatives Schaffen in der digitalen Welt
      Wikipedia:   
                     Kategorie Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (Deutschland) 
                     Kategorie Immaterialgüterrecht 
      Lehrer-Online, Portal Recht: 
                     Informationen zum urheberrechtlichen Schutz von Inhalten

      Äitz sitzt du vor deim Monitor, bist hoffentlich schlauer wäi davor!